Verschärfte Regeln für Arbeitsschutz im Gerüstbau

11.03.2019

Für Ersteller, wie auch für Gerüstnutzer

Die Neufassung der „Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS 2121 Teil 1)“, die am 11. Februar 2019 in Kraft getreten ist, wird Investitionsbedarf in der Gerüstbau-Branche auslösen. Betroffen von dem Regelwerk sind neben den spezialisierten Gerüstbaubetrieben alle Bauhandwerksbetriebe, die Gerüst aufstellen und nutzen, wie zum Beispiel auch Maler, Dachdecker oder Maurer.

Mit Inkrafttreten der überarbeiteten TRBS 2121 sind Gerüstbaubetriebe jetzt angehalten, die geänderten Vorschriften beim Auf-, Um- und Abbau von Gerüsten zu beachten. In einigen Punkten des Regelwerks ist erkennbar, dass auch der Gerüstnutzer nun deutlicher als zuvor in die Pflicht genommen wird. Dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit der Kontrolle des fertigen Gerüsts sowie dem Zugang und der Erhaltung des sicheren Betriebs während des Nutzungszeitraums. Nach der Übernahme des Gerüst ist der Nutzer für den Erhalt der Sicherheit des Gerüsts verantwortlich und hat entsprechende Prüfungen im Baustellenalltag sicherzustellen. Umso empfehlenswerter ist es für Auftraggeber bzw. Handwerksbetriebe, mit spezialisierten Gerüstbaubetrieben zusammen zu arbeiten.

Durch einige der zu erwartenden neuen Regelungsinhalte können voraussichtlich ergänzende Investitionen im Gerüstbau ausgelöst werden, die sich auf die Produktivität der Betriebe auswirken. Dabei ist es unverzichtbar, in jedem Betrieb ein Arbeitsschutzsystem zu installieren, das eine Einhaltung der Regelwerke sicherstellt. Der mit Inkrafttreten der neuen Technischen Regeln für Betriebssicherheit steigende Kostenaufwand für den Arbeitsschutz ist eine sinnvolle Investition, wenn hierdurch zukünftig Unfälle vermieden werden können. Aus Sicht der Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk und des Bundesverbands Gerüstbau greift der rein technische Ansatz aber zu kurz, zumal das Regelwerk nur einen Teil der Gerüstbauformen reglementiert und andere explizit ausschließt.

Neues Regelwerk betrifft alle Baubeteiligten

Der Slogan „Nie mehr ohne!“ der Arbeitsschützer kann jedoch helfen, bei einigen Betrieben ein Umdenken zu erreichen, die den Schutzmaßnahmen im Gerüstbau nicht den nötigen Stellenwert eingeräumt haben. Im Einzelfall lassen Staat und Berufsgenossenschaft den Unternehmer jedoch mit dem Risiko allein. Bundesinnung und Bundesverband Gerüstbau stehen und standen seit jeher für eine Optimierung der Arbeitssicherheit im Gerüstbauer-Handwerk. „Trotz der kritischen Haltung zu ihrem Inhalt sehen wir mit der neuen TRBS 2121 eine Chance zur weiteren Steigerung der Arbeitssicherheit im Gerüstbau“, betont Marcus Nachbauer, Präsident des Bundesverbandes Gerüstbau und Bundesinnungsmeister. „Denn auf die neue Vorschriftenlage sollten sich alle Baubeteiligten einstellen: der Auftraggeber, der Gerüstersteller wie auch der Gerüstnutzer.“ Dabei muss sich insbesondere der Auftraggeber auf Mehrkosten einrichten.

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Gerüstbau-spezifisches Arbeitsschutzsystem in jedem Betrieb unverzichtbar

Die beste Vorsorge im Betrieb ist und bleibt es, durch ein funktionierendes Arbeitsschutzsystem Unfälle zu vermeiden. Viele spezialisierte Mitgliedsbetriebe sind hier bereits gut aufgestellt. Jeder Betrieb sollte die neue Vorschriftenlage zum Anlass nehmen, die Umsetzung des Arbeitsschutzes in seinem Betrieb zu überprüfen. Mitgliedern von Bundesinnung und Bundesverband Gerüstbau stehen zur Umsetzung des Arbeitsschutzes in den Betrieben verschiedene Hilfsmittel zur Verfügung.

(Quelle: Geruestbauhandwerk)

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Elena Burgardt ist eine erfahrene Expertin im Bereich Gerüstbau und Sicherheit. Sie verfügt über umfangreiches Wissen in der Planung, Konstruktion und Inspektion von Gerüsten für verschiedene Anwendungen. Elena teilt ihr Fachwissen gerne durch das Schreiben informativer Artikel und Beiträge im Bereich Gerüst. Sie ist bestrebt, Lesern fundierte Informationen und nützliche Ratschläge zu bieten, um die richtigen Entscheidungen bei Gerüstprojekten zu treffen und die Sicherheit zu gewährleisten.

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