Änderungen der TRBS 2121 Teil 1 und Teil 2
- 2. Dezember 2019
Wir blicken zurück auf das Jahr 2019
Das Jahr 2019 neigt sich dem Ende zu und wir möchten dir aufzeigen, was sich in diesem Jahr, im Gerüstbau getan hat.
Seit Februar diesen Jahres sind die neuen Änderungen der technischen Regeln für Betriebssicherheit TRBS 2121 Teil 1 „Gefährdung von Beschäftigen durch Absturz bei der Verwendung von Gerüsten“ und TRBS 2121 Teil 2 „ Gefährdung von Beschäftigen bei der Verwendung von Leitern“ angepasst worden. Aber was genau wurde geändert und was musst du beim Gerüst Aufbau beachten?
Um dir alle Punkte ausführlich erklären zu können, müssten wir wahrscheinlich ein Buch schreiben, daher nur ein kleiner Auszug der Bestandteile der TRBS.
Sicherung gegen Absturz
Die wohl wichtigste und umstrittenste Änderung ist die „Sicherung gegen Absturz beim Auf-, Um- und Abbau eines Gerüstes.“ Früher hat das PSAgA vollkommen ausgereicht, doch seit den Änderungen sieht es anders aus.
Das bedeutet also, dass die oberste noch nicht fertig erstellte Gerüstlage, bereits von unten gesichert werden muss, bevor der Gerüstersteller / Gerüstbauer einen Schritt drauf machen darf.
Hier auf der Grafik der BG Bau ganz gut dargestellt.
Als Schutzmaßnahme ist ein Seitenschutz, vorlaufender Seitenschutz oder ein Montagesicherungsgeländer (MSG) einzusetzen. Sind Absturzsicherungen nicht möglich, müssen Auffangeinrichtungen, z. B. Schutzgerüste, Schutznetze usw. verwendet werden. Doch sind die Begebenheiten begrenzt und es ist nicht möglich ein MSG anzubringen, so muss eine geeignete persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) verwendet werden.
Ein zusätzlicher Hinweis für den Materialtransport besagt, dass der vertikale Handtransport nur noch bis zu einer Längsabwicklung bis 14 m Gerüsthöhe erlaubt ist, darüber hinaus sollten beim Auf- und Abbau von Gerüsten beim Vertikaltransport ergonomische Arbeitsmittel verwendet werden wie z. B. Bauaufzüge und Seilrollenaufzüge.
Zugänge zu Gerüsten
Auch hier hat sich Einiges getan seit den neuen Regelungen. Die Gefährdung ist klar, sind nämlich nicht alle Arbeitsplätze auf dem Gerüst über einen sicheren Zugang erreichbar, können Absturzunfälle die Folge sein. Auch ein fehlender Seitenschutz an Treppen oder nicht fixierte Leitern können zu Unfällen führen.
Aus diesem Grund muss jeder Arbeitsplatz auf dem Gerüst über einen sicheren Zugang erreichbar sein. Auch alle Zugänge mit Aufzügen, Transportbühnen oder Treppen haben Vorrang vor Leitern. Daher empfiehlt es sich falls möglich einen Treppenturm statt Durchstiegen zu errichten. Selbstverständlich ist der Gerüstzugang über die innenliegenden Leitern immer noch zulässig, doch nur bis zu einer Aufstiegshöhe von max. 5 m oder bei Arbeiten an Einfamilienhäusern (nur wenn die bestehenden Gefährdungen in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden).
Das war natürlich noch nicht alles. Weitere Informationen zu allen Änderungen kannst du dir hier downloaden -> Aktualisierung von Bausteinen.

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